Mein Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).
Da die genaue Kostenerstattung immer von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag abhängt, erkundigen Sie sich bitte in jedem Fall vor Antritt der Therapie, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt und welche Antragsregelungen vorliegen. Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für das Erstgespräch und bis zu fünf weiteren Gesprächstermine (probatorische Sitzungen) ohne vorherige Genehmigung. Eine weiterführende Therapie muss fast immer bei der Versicherung beantragt werden.
In der Regel werden die Kosten für eine Therapie nach Antragsstellung übernommen. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung, um Übernahmebedingungen zu klären.
Da ich eine Privatpraxis führe, kann ich nicht direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Da es vielerorts kaum möglich ist, einen Psychotherapieplatz nach zumutbarer Wartezeit zu bekommen, kommt für Sie unter Umständen das sog. Kostenerstattungsverfahren in Frage.
Kostenerstattung:
Sollten Sie keinen freien Therapieplatz in zumutbarer Wartezeit und in annehmbarer Entfernung finden, besteht die Möglichkeit einer Behandlung über eine Kostenerstattung ihrer Versicherung. Dazu müssen Sie vor Beginn der Behandlung einen Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse stellen. Dieser beinhaltet einen Nachweis über einen dringenden Therapiebedarf (ausgefülltes PTV-11 Formular durch eine psychotherpeutische Sprechstunde bei einem niedergelassenen Kollegen - die Sprechstunden und evtl. Therapieplätze werden durch die Terminservicestelle der KV vermittelt) und einen Nachweis, dass sie keinen kassenabrechnungsberechtigten Psychotherapeuten finden konnten.
Wenn Sie Fragen zum Kostenerstattungsverfahren haben, dürfen Sie mich gerne ansprechen.
Aus unterschiedlichen Gründen möchten Patienten ihre Psychotherapie lieber selbst zahlen. Als Selbstzahler entfällt eine Befunderstellung für die Krankenversicherung. Ein Konsiliarbericht durch den Hausarzt ist dennoch notwendig.
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